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Erlass des Hessischen Ministeriums für Arbeit, Familie und Gesundheit
In § 1 der Infektions-hygieneverordnung ist gesetzlich geregelt, dass Angehörige der folgenden Berufsgruppen
1. Friseure/innen,
2. Kosmetiker/innen,
3. Podologen/innen,
Fußpfleger/innen,
4. Tätowierer/innen,
5. Ohrlochstecher/innen
(Schmuckverkäufer/innen
etc.) und
6. Piercer/innen
zur sorgfältigen Beachtung der Regeln der Hygiene nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verpflichtet sind und über die notwendige Sachkunde verfügen müssen.
Der Erlass vom 24. März 2010 regelt, dass die notwendige Sachkunde durch eine entsprechende Grundausbildung nachgewiesen oder durch den Besuch eines Kurses erworben werden muss.
Inhalte und Stundenumfang der Kurse sind in diesem Erlass festgelegt.
Bei der Kurswahl ist entscheidend, ob eine Tätigkeit mit oder ohne Instrumentenaufbereitung ausgeübt wird.
Wir bieten den
8stündigen Grundkurs
und
40stündigen Spezialkurs
an!
Laut Erlass wählen:
Personen, die nicht selbst Instrumente aufbereiten (sterilisieren) wollen, den 8stündigen Grundkurs
Personen, die selbst Instrumente aufbereiten (sterilisieren) wollen, den 40stündigen Spezialkurs
Das Ministerium hat uns als Anbieter geeigneter Kurse zum Erwerb der Sachkunde namentlich benannt.
Sie erhalten nach erfolgreichem Abschluss des Kurses ein Zertifikat.
Das Zertifikat gilt bei einer Überprüfung Ihrer Einrichtung (Praxis etc.) durch das Gesundheitsamt
als Nachweis Ihrer Sachkenntnis.
Info unter:
Kosmetik und Podologie
"Sachkundenachweis"
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